4. November 2016. Die meisten Informationen zum Thema “Vollmachten und Verfügungen” sind von Rolf Freitag in jahrelanger Arbeit akribisch zusammengetragen worden. Durch seinen Tod am 26. September 2016 wird dieser wichtige Beitrag an dieser Stelle nun nicht weiter aktualisiert. Wir bitten, diesen Umstand zu beachten.
Am 28. Oktober 2016 erhielten wir freundlicherweise vom Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.V. die folgende Nachricht:
“Anbei geben wir Ihnen aktualisierte Informationen des Bundesjustizministeriums zur Patientenverfügung zur Kenntnis, welche den aktuellen Beschluss des BGH vom 6. Juli 2016 bereits berücksichtigen. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) u.a. Stellung zu der Frage genommen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind (XII ZB 61/16). In dem Beschluss führt der BGH aus, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.”
Mit anderen Worten, die Patientenverfügung wird nur dann rechtswirksam, wenn konkrete Entscheidungen des Betroffenen erkennbar sind. Mit pauschalen Formulierungen, die man vielleicht aus vorformulierten Texten übernommen hat, riskiert man die Unwirksamkeit der Verfügung. Außerdem muss erkennbar sein, dass der Betroffene nicht nur an die eine jetzt aktuelle Krankheitssituation gedacht hat, sondern das Thema generell geklärt wissen möchte.
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